historische Vereine in Lobberich

Videlio Sassenfeld 1881


Statuten „Videlio" Sassenfeld 1881

Der Unterzeichneter Vorstand beabsichtigt unter dem Namen Videlio im Hause des Wirthes Andreas Schmitz im Sassenfeld hiesiger Gemeinde /:zweites Zimmer lings:/ Wie folgt einen geschlossenen Gesellschaftsverein zu bilden.

§1
Die Gesellschaft hat den Zweck ihren Mitgliedern einen geselligen Abendunterhaltung zur Ausführung zu bringen.

§ 2
Jeder über 18 Jahre alt, und unbescholtenem Rufe kann als Mitglied aufgenommen werden, dagegen Verheiratheten Personen aber nur als Ehrenmitglieder.

§ 3
Jeden 14 Tagen findet eine vom Vorstand bestimmten Abend-Versammlung statt, und ist ein jedes Mitglied verpflichtet 15 Pfg an den Vereinskasse zu zahlen, wogegen die Ehrenmitglieder nur alle Monate einmal erscheinen brauchen und dann den Betrag von 20 Pfg. zahlen müßen.

§ 4
Jedes Mitglied sowie Ehrenmitglied welche zu dieser bestimmte Zeit ohne genügende Entschuldigung ausbleiben zahlen 10 Pfg. Strafe an Vereinskasse.

§ 5

Wer dreimal nacheinander ohne genügende Entschuldigung fehlt wird aus der Gesellschaft gestrichen und verliert somit jeglichen Anspruch an Verein.

§ 6
Jedes neuaufnehmendes Mitglied zahlt vom 1.April ab 1 Mark 50 Pfg. Einschriftsgeld.

§7
Ein jeder der im Verein aufgenommen werden wünscht, muß durch ein Mitglied dem Präsidenten vorgeschlagen werden.

§ 8
Die Aufnahme der neuen Mitglieder erfolgt durch Ballotage der Stimmenmehrheit.

§ 9
Ein nicht Mitglied kann durch ein Mitglied mit genehmigung des Vorstandes gegen Erstattung von 10 Pfg. zur Zahlung an Vereinskasse zum einmahligen Besuch eingeführt werden.

§ 10
Wer aus dem Verein beabsichtigt auszutreten, hat hiervon dem Vorstand durch eine schriftliche, mit eigenhändiger Unterschrift versehenen, Anzeige in Kenntniß zu setzen.

§ 11
Der Austritt sowie der Ausschluß aus dem Verein zieht den Verlust jedes Anrechts und an das Vereinsvermögen nach sich.

§ 12
Solchen Personen, welche kein festes Domizil hierselbst nehmen, und solche, welche nicht im Vereinsbezirke wohnen, ist der Besuch des Vereins (?) nur vermittelst einer Fremdenkarte gestattet, welche vom Vorstand auf Ersuchen für die Dauer von drei Monaten ertheilt worden, und bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Wofür, sowie für jede Verlängerung auf die Dauer von drei Monaten, sind 50 Pfg. an den Kassierer zu zahlen.

§ 13
Mitglieder, die Verziehungshalber aus unserem Vereinsbezirk scheiden und sich 14 Tage vor Ablauf dieses an den Vorstand mit dem bemerken wenden, erhalten 1 Mark Abschiedsgeld, ingleichen die welche zum Militär-Dienste berufen werden erhalten 1 Marek 50 Pfg. Abschiedsgeld verlieren aber somit laut § 11 jedes Anrecht an das Vereinsvermögen.

§ 14
Die Gesellschaft besteht aus einem Präsident einen Schriftführer und einen Kassenführer und je einer zur Stellvertretung.

§ 15
Der Präsident führt den Vorsitz in allen vorkommenden - Berathungen hat für Ruhe und Anstand sorgen zu tragen und erfoderlichenfalls anzuordnen. Er ist befugt dasjenige Mitglied welches seinenen Anordnung nicht Folge leistet, erforderlichenfalls aus dem Lokal der Gesellschaft zu verweisen.

§ 16
Der Schriftführer sorgt für die erforderliche Einladungen zu den Versammlungen notiert die dabei gemachten Beschlüsse führt die Korrospodenz macht überhaupt sämtliche schriftliche Arbeiten.

§ 17
Der Kaßenführer kassiert die Geldbeträge ein, und übernimmt sie unter seiner Verantwortung und führt darüber Rechnung und Buch.

§ 18
Bei Abgang eines Vorstandsmitgliedes, sei es durch Tod oder sonst einem Grunde, hat der Vorstand in Monatsfrist vom Abgange an eine Ersatzwahl anzuberaumen.

Lobberich den 31. März 1881 Der Vorstand

Präsident Heinrich Wimmon

Vertreter K. Oemmelen

Schriftführer Heinrich Neuenhaus

Vertreter Jakob Kempkens

Kassenführer Math. Frenken

Vertreter Arnold Frenken

Gesehen mit dem Bemerken, dass der Wirth Andreas Schmitz auch berechtigt ist, der Gesellschaft eines der beiden Wirthszimmer einzuräumen.

Lobberich, 22. April 1881
Der Brgmstr.

(Paraphe)

(Dank an Hardy Müller für das Entziffern)