Vereinbarung zur Bildung der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal

Präambel

Die katholischen Pfarrgemeinden in der Stadt Nettetal haben sich nach intensiver Beratung entschlossen, auf Dauer in einer Gemeinschaft von Gemeinden zusammenzuarbeiten. Damit wollen sie den sich stellenden pastoralen Anforderungen im Lebensraum der Stadt Nettetal gerecht werden.

Die Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal ist ein Zusammenschluss rechtlich selbständig bleibender benachbarter Pfarrgemeinden zur Koordination und verbindlichen Form der Kooperation der Pastoral durch wechselseitige Anregung, gemeinsame Planung und gegenseitige Hilfe. Das Bestreben der Gemeinschaft ist nicht, die Aktivitäten der beteiligten Gemeinden zu beschränken und sie in ihrer Selbständigkeit zu beeinträchtigen. Die Gemeinden wissen um ihre Identität, ihre Eigenständigkeit und die bisher in Teilen praktizierten Weggemeinschaften. Mit der Bildung der GdG Nettetal dokumentieren die Gemeinden ihre Absicht, sich auf alle Gemeinden im Stadtgebiet Nettetal hin zu öffnen und gemeinsam Verantwortung zu tragen.

§ 1 Begriff und Zugehörigkeit

(1) Die katholischen Pfarrgemeinden St. Anna, Schaag St. Clemens, Kaldenkirchen St. Lambertus, Breyell, St. Lambertus, Leuth, St. Peter, Hinsbeck, St. Peter und Paul, Leutherheide, St. Sebastian, Lobberich bilden unbeschadet ihres Fortbestandes zur Wahrnehmung gemeinsamer pastoraler Aufgaben auf der Basis der Rahmenvereinbarung für Gemeinschaften von Gemeinden im Bistum Aachen eine Gemeinschaft von Gemeinden.

(2) Die Gemeinschaft ist keine neue Rechtsperson. Die Pfarrgemeinden behalten ihre vollen seelsorgerischen Rechte und Pflichten.

(3) Die Gemeinschaft von Gemeinden führt den Namen "Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal"

§ 2 Aufgaben

Die Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Gegenseitiger Austausch über wichtige Ereignisse und Entwicklungen in den Pfarrgemeinden
  • Koordination der Gottesdienstzeiten und des liturgischen Lebens
  • Koordination und Kooperation in der Sakramentenkatechese
  • Koordination und Kooperation in der Jugendarbeit (z.B. gemeinsame Leiterschulung und Ferienmaßnahmen)
  • Koordination und Kooperation in der Trauerpastoral (Sterbebegleitung, Trauerarbeit und Begräbnisdienst)
  • Koordination und Kooperation in der Schulpastoral
  • Schaffung gemeinsamer geistlicher Angebote (z.B. Gesprächskreise, Themenabende, Angebote zur Glaubenserneuerung)
  • Vernetzung der diakonischen Dienste (z.B. Caritas)
  • Vertretung in den politischen Gremien der Kommune
  • Sorge dafür zu tragen, dass die den Gemeinden angepasste Pastoral in kleinen Weggemeinschaften gewährleistet werden kann.

§ 3 Organe

(1) Organe der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal sind

  • deren Leiter
  • das Pastoralteam
  • der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Pfarrgemeinderäte als Kooperationsgremium.

(2) Die beteiligten Pfarrgemeinden können sich zu einem Kirchengemeindeverband (KGV) zusammenschließen.

§ 4 Arbeitsweise

(1) Der Leiter der Gemeinschaft von Gemeinden ist der nach Anhörung der Pfarrgemeinderäte und des Gemeinsamen Ausschusses (GA) vom Bischof dazu ernannte Pfarrer.

(2) Der Leiter der Gemeinschaft hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Er hat die Zusammenarbeit zu initiieren, zu fördern und zu moderieren. Damit ist das Recht und die Pflicht verbunden, pastorale Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Ausschusses (GA) in der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal herbeizuführen und für deren Umsetzung Sorge zu tragen.
  • Er ist Mitglied in den Gremien der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal.
  • Er repräsentiert die Gemeinschaft nach außen.
  • Er stellt sicher, dass im gegebenen Fall Spannungen und Konflikte bearbeitet werden können.
  • Er kann Aufgaben an Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses (GA) oder des Pastoralteams übertragen.

(3) Zum Pastoralteam gehören alle im pastoralen Dienst in den Gemeinden eingesetzten Mitglieder des Pastoralpersonals.

(4) Die Pastoralteambesprechung ist das für das Pastoralteam verpflichtende Dienstgespräch, zu dem der Leiter regelmäßig wenigstens monatlich einzuladen hat. Weitere Personen, in deren Bereich die zur Beratung anstehenden Fragen fallen, können hinzugezogen werden.

(5) Das Pastoralteam klärt in den Pastoralteambesprechungen die ihm eigenen Aufgaben:

  • Koordination und Verteilung der anfallenden pastoralen Aufgaben und der Arbeit des der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal zugewiesenen Pastoralpersonals.
  • Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses (GA), soweit dies nicht von anderen übernommen wird.

(6) In den jeweiligen Weggemeinschaften treffen sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu regelmäßigen Dienstgesprächen, um die dort anfallenden Aufgaben zu regeln. Zu diesen Dienstgesprächen können auch Vertreter der jeweiligen Pfarrgemeinderäte hinzugezogen werden.

(7) Die Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal haben Teil an der Leitung der Gemeinschaft. Sie arbeiten zusammen und bilden als Kooperationsgremium den Gemeinsamen Ausschuss (GA). Die genaue Zusammensetzung, Aufgaben und richten sich nach der Pfarrgemeinderatssatzung, und der Ordnung für die Gemeinsamen Ausschüsse der Pfarrgemeinderäte in Gemeinschaften von Gemeinden im Bistum Aachen in der Fassung vom 11. April 2001. Entscheidungen werden im Konsens getroffen.

§ 5 Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal wird eine Umlage auf die beteiligten Pfarrgemeinden erhoben. Der Anteil der einzelnen Kirchengemeinden an der Umlage richtet sich nach der Katholikenzahl, die dem jeweiligen Haushaltsjahr zugrunde liegt. Die Höhe der Umlage schlägt der Gemeinsame Ausschuss (GA) vor. Die Festlegung erfolgt durch die Kirchenvorstände bzw. Vermögensverwalter. Über die Verwendung entscheidet der Gemeinsame Ausschuss (GA). Die Verwaltung der Umlage wird einer vom Gemeinsamen Ausschuss (GA) zu wählenden Pfarrgemeinde übertragen, deren Kirchenvorstand die Umlage prüft. Dem Gemeinsamen Ausschuss (GA ist der Prüfbericht vorzulegen.

(2) Bei Zusammenschluss der Gemeinschaft zu einem Kirchengemeindeverband werden Finanzierung und Verwaltung in Absprache mit der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes geregelt.

§ 6 Inkrafttreten - Änderungen

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragspartner mit der Genehmigung durch den Bischof von Aachen in Kraft.

(2) Änderungen, Auflösung oder Ausstieg aus dieser Vereinbarung sind nur aus schwerwiegenden Gründen möglich; Änderungen, Auflösung oder Ausstieg müssen vom Gemeinsamen Ausschuss (GA) und den beteiligten Pfarrgemeinden beschlossen werden. Die Kirchenvorstände sind anzuhören. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bischof von Aachen.

(...)


Es folgen die Daten der Zustimmung der jeweiligen Pfarrgemeinderäte (für Lobberich der 22. Februar 2005) und der Hinweis, dass die Kirchenvorstände zugestimmt haben. Weiter folgt die Unterschrift des Generalvikars, der die Zustimmung Bischof Mussinghoffs deutlich macht.